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Neue gesetzliche Vorgaben für Verbraucher-Kredite

30.08.2010

Ab dem 11. Juni 2010 werden europaweit neue gesetzliche Regelungen eingeführt. Die Änderungen beziehen sich auf den Anschaffungskredit, Überziehungsmöglichkeiten und das Immobiliendarlehen. Des Weiteren wurden bestimmte Informationspflichten seitens der Kreditgeber ausgeweitet. Wir zeigen Ihnen zusammenfassend, was sich Wichtiges für Sie geändert hat. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

Kreditwerbung und der Lockvogel

Positiv für den Verbraucher ist die Regelung, dass Banken mit einem effektiven Jahreszins werben müssen, dem mindestens der überwiegende Teil, der auf Grund der Werbung zustande kommenden Kreditverträge entsprechen. Somit werden die so genannten Lockvogelangebote unterbunden. Die niedrigsten Zinssätze kommen bekanntlich in der Praxis nur in den seltensten Fällen vor. Oft fehlen die Vorrausetzungen beim Kreditnehmer.

Kredite vorzeitig zurückzahlen

Bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens darf der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dagegen hat der Kreditnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht, was ein Vorteil für den Verbraucher darstellt. Abzuwägen bleibt, inwiefern eine 0,5 bis 1-prozentige Entschädigung nachteilig für den Kreditnehmer sein kann. Bisher gab es eine vorgeschriebene Kündigungsfrist, ohne dass eine gesetzliche Vorfälligkeitsentschädigung möglich war. Die neue Regelung betrifft jedoch nicht die so genannten Immobiliendarlehen.

Restschuldversicherung

Insbesondere die Restschuldversicherung führte in der Vergangenheit in der Praxis zu Irritationen. Die neue Richtlinie soll hier einen besseren Schutz beim Abschluss einer solchen Versicherung bieten.Diese Versicherung tritt ein, wenn es zu Arbeitslosigkeit oder zum Todesfall kommt. Bisher mussten die Kosten für eine Restschuldversicherung nicht in den effektiven Jahreszins des Kredits mit aufgenommen werden.

Falls Sie Fragen zu dem Thema „Verbraucherkreditrichtlinie“ oder Ihrem persönlichen Kredit haben, informieren wir Sie gerne.


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