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Eidesstattliche Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung, kurz EV, ist eine im deutschen Recht verankerte Erklärung, mit der die Person, die eine Eidesstattliche Versicherung abgibt, kundtut, dass die gemachten Angaben zu einem bestimmten Umstand wirklich der Wahrheit entsprechen. Der Begriff selbst ist neutral und nicht pauschal in Verbindung mit finanziellen Vorgängen zu betrachten. Einen besonderen Stellenwert hat die Eidesstattliche Versicherung jedoch insbesondere bei der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, wie sie bspw. in den §§ 807 und 809 ff. der Zivilprozessordnung geregelt ist. Kann ein Schuldner die Forderungen des Gläubigers nicht mehr begleichen, so kann der Gläubiger aus einem Titel heraus einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die säumigen Zahlungen einzutreiben. Kann der Schuldner die geforderten Geldsummen jedoch nicht auftreiben und kann er dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, die Forderung nicht begleichen zu können, so hat der Schuldner eine Vermögensoffenbarung abzulegen. Dies ist auch der Fall, wenn gegen den Schuldner bereits eine Pfändung lief, die bereits nicht die geforderten Beträge decken konnte, der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zugang zur Wohnung verweigert oder aber der Schuldner trotz Ankündigung mehrfach nicht in seiner Wohnung anzutreffen ist. Macht der Schuldner jedoch glaubhaft, dass er die Schuld binnen einer Frist von sechs Monaten begleichen kann, so ist eine Zahlungsvereinbarung möglich, die regelt, zu welchem Zeitpunkt die Schulden beglichen sein müssen. Will ein Schuldner jedoch keine oder nur unvollständige Angaben machen, kann dem Gerichtsvollzieher per Haftbefehl gestattet werden, den Schuldner zu suchen sowie dessen Wohnung auch ohne Einverständnis zu betreten, um diese nach verwertbaren Gegenständen zu durchsuchen.

Die Eidesstattliche Versicherung kann dabei herangezogen werden, um genaue Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu geben. Diese wird dem Gläubiger übergeben. Ziel ist es, Wertgegenstände zu identifizieren, mit dessen Verkauf sich die Schuld ganz oder teilweise begleichen lässt. Macht der Gläubiger bei der Erstellung der Vermögensauflistung falsche oder nur unvollständige Angaben, so macht er sich strafbar. Geahndet werden kann dies mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug.

Ist im Rahmen einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu erwarten, dass die Forderungen des Gläubigers vollständig befriedigt werden können, so kann die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ergehen. Damit verbunden sein kann auch die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Dabei kann es schon ausreichen, wenn abzusehen ist, dass die tatsächliche Befriedigung des Gläubigers nicht erreicht werden wird – ohne dass dies überhaupt versucht wurde. Hat der Schuldner schon einmal eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist diese bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so ist er nicht verpflichtet, eine weitere EV abzugeben. Bedienung ist jedoch, dass die bereits existente Eidesstattliche Versicherung noch nicht gelöscht und nicht älter als drei Jahre ist.

Gibt eine Person eine Eidesstattliche Versicherung ab, so hat dies weitreichende Folgen. Zum einen erfolgt ein Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis. Dies wird beim Amtsgericht geführt. Zudem geht eine Negativmeldung an die Schufa – die Person verliert damit auch ihre Kreditwürdigkeit bzw. die Bonität. Dies kann unter Umständen auch Auswirkungen auf andere Verbindlichkeiten haben – selbst wenn diese bislang ordnungsgemäß bedient werden.

Vorgänger der Eidesstattlichen Versicherung war der noch immer noch weithin bekannte sogenannte Offenbarungseid. Hier musste ein Schuldner Aussagen zu seiner finanziellen Situation machen und diese eidesstattlich, also per Eid, bekunden. Die Aussagen mussten dabei nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Als Nachfolgerin gilt seit dem 27. Juni 1970 die Eidesstattliche Versicherung. Umgangssprachlich hält sich der Begriff des Offenbarungseids ebenso wie die Bezeichnung des „Handhebens“.