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Verbraucherkredit

Die vertragliche Gestaltung basiert auf einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft. Unter einem Verbraucherkredit versteht man seither einen zwischen einem Verbraucher im Sinne des Paragraphen 13 BGB sowie einem Unternehmer im Sinne des Paragraphen 14 BGB geschlossenen Darlehensvertrag. Der Verbraucher nimmt dabei die Rolle des Darlehensnehmer ein, der Unternehmer die Rolle des Darlehensgeber. Ursprünglich befanden sich entsprechende Regelungen noch Verbraucherkreditgesetz. Diese wurden jedoch durch das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, im Rahmen der § 491 ff., aufgenommen.

Für ein Verbraucherdarlehen bzw. einen Verbraucherdarlehensvertrag gelten stets die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag, wie sie aus den §§ 488 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch hervorgehen.

Sinn der rechtlichen Regelungen ist die Stärkung bzw. der Schutz des Verbrauchers. Um dies zu gewährleisten, bedarf es beim Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich der Schriftform. Zudem müssen bestimmte Mindestinhalte Bestandteil des Vertrages sein. Zu diesen Mindestinhalten zählen beispielsweise Angaben des Nettodarlehensbetrags sowie die schriftliche Fixierung des Jahreszinssatzes. Dem Verbraucher soll damit die Möglichkeit gegeben werden, die Kosten unterschiedlicher Kreditformen besser erfassen und miteinander vergleichen zu können.

Die Schriftform erfordert somit auch die Unterschrift beider Parteien. Keiner Schriftform bedarf die Erklärung des Darlehensgebers, wenn diese mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (§ 492 BGB). Den Verbraucher allerdings entbindet dies nicht von dem Erfordernis seiner Unterschrift. Wesentlich ist also die Einhaltung der Schriftform und des Mindestinhalt. Wird einem oder beidem nicht genüge getan, so führt dies nach § 494, Absatz 1 BGB dazu, dass der Darlehensvertrag nichtig ist. Gültig wird der Vertrag indes dann, wenn ein Darlehnsnehmer das Darlehen in Anspruch nimmt bzw. den vereinbarten Betrag erhält (§ 494 GBG).

In jedem Fall erhält der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu, das aus dem § 495 BGB heraus resultiert. Dabei beträgt die Frist zum Widerruf zwei Wochen.