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Makler

Grundsätzlich werden Vermittler von Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen als Makler bezeichnet. Die Grundlagen findet das Geschäft des Maklers im deutschen Zivilrecht in seinen Bestimmungen zum Maklervertrag. Als Hauptpflicht für den Auftraggeber resultiert aus dem Maklervertrag die Zahlung eines Maklerlohnes im Erfolgsfall. Zu den bekanntesten Geschäftsfeldern eines Maklers zählen das Makeln/Vermitteln von Wertpapieren, Versicherungen, Grundstücken oder Mietverhältnissen. Den Maklervertrag indes bildet lediglich ein einseitig verpflichtender Vertrag und keineswegs ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, da es hier am Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zweier Leistungen fehlt.