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Kontokorrentkredite

Als Kontokorrentkredite werden Kredite bezeichnet, die es einem Kontoinhaber gestatten, sein Konto in einem zuvor festgelegten Rahmen ein- oder mehrfach überziehen zu dürfen. Sie ähneln daher dem Überziehungskredit, der Privatpersonen durch die Bank oder Sparkasse gewährt werden. Gegenstand ist die Stundung von gegenseitigen Forderungen durch zwei Vertragspartner. Somit können nicht nur Banken einen Kontokorrentkredit gewähren. Vielmehr ist dies auch unter zwei Unternehmen möglich. Gegenseitige Forderungen können dabei auch gegeneinander aufgerechnet werden. Liefert Firma A an Firma B beispielsweise Material und erhält Firma B später produzierte Ware durch A, so können die jeweils entstandenen Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Die Partei, zu deren Ungunsten der Saldo des Kontokorrentkredites steht, wird dabei als Schuldner bezeichnet. Mehrere Forderungen werden aufaddiert zum sogenannten Saldo, der alle Forderungen umfasst. Kommt es zum Rechtsstreit, so kann die Forderung als Ganzes eingeklagt werden und nicht die jeweils zugrunde liegenden Einzelposten.

Im Falle des Kontokorrentkredites, den eine Bank oder Sparkasse gewährt, wird dem Bankkunden auf ein Konto eine bestimmte Kreditlinie eingeräumt. Dieses Konto kann dann bis zu dieser Höhe belastet werden. Der Kontoinhaber kann dabei frei entscheiden, wann und zu welcher Höhe er diese Kreditlinie in Anspruch nehmen möchte. Entscheidend für die Höhe des Kreditlimits ist dabei zum einen die Anforderung, die ein Unternehmen an das Konto stellt, andererseits aber auch dessen individuellen Situation (Bonität).

Ihre gesetzliche Regelung finden Kontokorrentkredite im Rahmen des § 355 Handelsgesetzbuch (HGB). Abgeleitet wird der Begriff durch die italienischen Wörter „conto“ = Rechnung sowie „corrente“ = laufend.